Die Richtlinie für Glücksspielwerbung in der Praxis – Teil 2

Hier nun der zweite Teil der noch zu beantwortenden Fragen zu der irgendwann geltenden Richtlinie zu Werbung für Glücksspiel. Unter anderem mit der wichtigen Info, dass eben doch nicht jeder einzelner Werbeclip der Aufsichtsbehörde vorher gezeigt werden muss – was vielfach bislang angenommen worden ist. Zum Beispiel vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW). Frage: Muss aufgrund § 5 abgeleitet werden, dass nur für Lotto attraktiv geworben werden darf, für Sportwetten aber nicht?

In § 5 der Werberichtlinie steht unter 1.: „Für Lotterien (…) darf (…) im für eine gesicherte Wahrnehmung notwendigen Umfang attraktiv geworben werden.“ Dieser Satz macht stutzig: Erstens fehlt ein ähnlicher Hinweis in Bezug auf Sportwetten. Zweitens wird in der Richtlinie nicht erklärt, was mit „attraktiv werben“ gemeint ist. Und bedeutet das im Umkehrschluss, dass für Sportwetten nicht attraktiv geworben werden darf? Sondern unattraktiv? Fragt sich, was das sein soll: unattraktiv werben?

Auch mit einer gewissenhaften Recherche konnte der Sinn von der Passage mit der attraktiven Werbung für Lotto nicht geklärt werden. Auch die für die operative Umsetzung der Richtlinie zuständigen Stellen scheinen nicht genau zu wissen, was sie damit anfangen sollen. Möglicherweise wollten die Verfasser der Richtlinie zum Ausdruck bringen, dass für Lotto etwas attrakiver geworben werden darf als für Sportwetten. Nur wer soll anhand welcher Kriterien entscheiden, was attraktiver ist? Eine Abgrenzung dürfte schwer fallen.

Inoffiziell heißt es von den zuständigen Stellen, man werde bei Werbung für Sportwetten einen strengeren Maßstab anlegen als bei Werbung für Lotto. Auch das ist eine Antwort, die sicherlich nicht alle Fragezeichen beseitigt.

In der Praxis wird man sich in Düsseldorf aber daran erinnern, dass Sportwetten wie Lotto und Pferdewetten von der Richtlinie priviligiert werden. Dass Werbung für Sportwetten erlaubt werden darf – im Gegensatz etwa zu Werbung für Poker oder Online-Casinospiele. Auf der sicheren Seite wird sein, wer zumindest nicht überbordend aggressiv für Sportwetten wirbt, heißt es aus guter Quelle gegenüber SPONSORs. Aber auch hier ist leider eher schwierig abzuschätzen, was aggressiv ist und was nicht.

Bessere Anhaltspunkte, wie die Werbung inhaltlich ausgestaltet werden darf, gibt die Werberichtlinie unter § 4 „Unerlaubte Werbung“: Dort ist aufgeführt, was Glücksspielwerbung auf keinen Fall tun soll. Also beispielsweis keine irreführende Aussagen machen, sich nicht an Minderjährige richten oder auch nicht „den Verzicht auf Glücksspiel abwertend erscheinen“ lassen beziehungsweise den Eindruck vermitteln, „die Teilnahme an Glücksspielen fördere den eigenen sozialen Erfolg“. Insgesamt zehn Punkte hat der § 4. Kaum vorstellbar, dass es nur eine einzige Kreativagentur gibt, die bei solchen Vorgaben keinen Tobsuchtsanfall bekommt.

Frage: Die Werberichtlinie schreibt Pflichthinweise bei Glücksspielwerbung im Internet oder Fernsehen vor. Wie soll das in der Praxis aussehen?

Unter § 13 der Werberichtlinie steht unter „Pflichthinweise“: „(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat über die Suchtrisiken der beworbenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger sowie die Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.“ Und weiter: „(3) Die Pflichthinweise (…) sind in deutlicher, gut wahrnehmbarer Form und Größe in das jeweilige Kommunikationsmittel einzubringen.“ Vergleichbares ist von der Werbung für Arzneimittel oder Medikamenten bekannt. Dort erscheint nach jedem TV-Spot ein neues Bild, auf dem nur das Sprüchlein „Zu Risiken oder Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu sehen ist, das zudem von einem Sprecher runter gerattert wird.

Fragt sich, ob es Vergleichbares bei der Werbung für Sportwetten geben soll? Gibt es dafür bereits einen konkreten Wortlaut, den die Behörden unbedingt eingebunden wissen wollen? Die Antwort lautet zweimal nein. Die Behörden machen keine verpflichtenden Vorgaben und wie bei Arznei-Werbung mit einem abschließenden Bild am Ende der Werbung soll es auch nicht ablaufen. Stattdessen können sich Sportwettenanbieter an Oddset oder der NKL orientieren, die die Auflage zu den Pflichthinweisen bereits bei ihrer Werbung berücksichtigt haben. Dort heißt es am unteren Bildrand: „Spielteilnahme erst ab 18 Jahren. Glücksspiel kann süchtig machen.“

Frage: In § 14 Verfahren steht: „Die Glücksspielbehörde kann von Einzelerlaubnissen absehen und eine Rahmenerlaubnis für Werbung im Fernsehen und Internet erteilen.” Was heißt das in der Praxis?

Der § 14 der Werberichtlinie hat bereits für viel Aufregung gesorgt und für viel Kritik. Von einer Vorzensur war die Rede und unerfüllbaren Auflagen. Die Reaktionen sind nachvollziehbar, wenn man sich § 14 (2) durchliest: „Der Antrag muss ein Werbekonzept mit einer Beschreibung der zu bewerbenden Glücksspielprodukte und der beabsichtigten Werbemaßnahmen, mit der Häufigkeit und Dauer von Werbesendungen und -maßnahmen und der Zielgruppe sowie mit dem geplanten Werbezeitraum beinhalten. (…)“ Muss ein lizenzierter Sportwettenanbieter also wirklich jeden einzelnen TV-Werbefilm und jeden geplanten Sendetermin absegnen lassen?

In der Praxis wollen sich die zuständigen Behörden auf die Möglichkeit der „Rahmenerlaubnis“ fokussieren. Heißt: Einzelfallerlaubnisse soll es nicht geben, da zu aufwendig und nicht praxistauglich.

Für die Rahmenerlaubnis sollen Angaben gemacht werden, die den Prüfern eine konkrete Vorstellung geben wie man Werbung betreiben will. Die gemachten Angaben oder Werbebeispiele sollen typisch sein. Wenn man also mehrere Variationen einer Werbung senden will, die von ihrem Inhalt und Duktus alle in etwa gleich ausfallen, reicht ein Beispiel zur Veranschaulichung. Auch soll davon abgesehen werden, dass man jeden einzelnen Sendetermin und die genauen Häufigkeiten angibt. Wenn eine ungefähre Vorstellung von der geplanten Werbekampagne gegeben werden kann, sollte das den Prüfern reichen. Die Horrorvorstellung, dass ein Antragsteller angeben muss, er wolle vom 25. April bis 25. Juni 27 Mal den Werbespot A in der Zeit von 18 bis 20 Uhr bei den TV-Sendern Sport1, Sat.1, RTL und der ARD zeigen, ist damit vom Tisch.

Zu Erleichterung, welche Angaben für eine Rahmenerlaubnis gemacht werden sollten, werden die Antragsteller eine Art Spickzettel von der zuständigen Behörde in Düsseldorf ausgehändigt bekommen.

(Bildquelle: lichtkunst.73  / pixelio.de)

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  1. Warum Tipico, Bwin und Co. bald keinen Spaß mehr an Werbung haben - 8. April 2014 at 19:08

    […] zwei ist hier zu […]

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