Mindestlohn im Sport: Ein Gespenst geht um

Selten sorgt ein neues Gesetz in der gesamten Sportbranche für so viele Bauchschmerzen wie das Mindestlohngesetz, das seit über 100 Tagen in Kraft ist. Der Profi- und Amateursport muss sich mit einer Reihe schwieriger, teils ungeklärter Fragen rumschlagen. Und die Bundesarbeitsministerin macht lieber gute Miene, als wirklich zu helfen. Ein paar Tipps gibt es aber, wie das Gesetz clever ausgelegt werden kann.*

Rainer Aschenbrenner  / pixelio.deEnde Februar geschah in Berlin etwas, was auf den ersten Blick äußerst lobenswert war, bei genauerer Betrachtung jedoch eher befremdlich und wie ein Vorgang in einer Bananenrepublik wirkte. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hatte sich vor die Presse gestellt und erklärte, sie habe mit Vertretern des deutschen Sports über das Mindestlohngesetz gesprochen und zusammen hätten sie „Lösungen gefunden“. Alfons Hörmann, der Präsident des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), war extra nach Berlin gekommen – zusammen mit dem DOSB-Vorstandsvorsitzenden Michael Vesper, dem Schatzmeister des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), Reinhard Grindel, und dem für Amateure zuständigen DFB-Vizepräsidenten Rainer Koch.

Der Druck aus den eigenen Reihen war offensichtlich zu groß geworden. Immer mehr Vereine hatten über Existenzängste geklagt. Sie befürchteten, auf einmal ihren Vertragsamateuren und Ehrenamtlichen, die bislang auf Basis eines 450-Euro-Minijobs entlohnt wurden, einen Mindeststundenlohn von 8,50 Euro zahlen zu müssen.

Nicht nur Bob Hanning, Vizepräsident vom des Deutschen Handballbund (DHB), hatte sich medial wirksam Sorgen gemacht, etwa um die Zukunft der Nachwuchsarbeit.

Irrelevant, was die Ministerin interpretiert

Ein Schreckgespenst namens Mindestlohn hatte den deutschen Sport in seinen Grundfesten verunsichert. Dumm nur, dass die Pressekonferenz in Berlin nur als vorübergehende Beruhigungspille für die besorgten Vereine taugt. Für viel mehr aber nicht.

Ministerin Nahles hatte der Presse in die Blöcke diktiert, Vertragsamateuren im Sport sei kein Mindestlohn zu zahlen, wenn „sie mit einem Minijob ausgestattet sind“. Schließlich stehe nicht die „finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereins und der Spaß am Sport im Vordergrund“.

Nahles Äußerung kann vielleicht als Einschätzung gelten, rechtsbindend ist sie jedoch nicht. Anders als in einer Bananenrepublik kann eine Ministerin im Rechtsstaat Deutschland nicht mal eben ein Gesetz verändern. Darüber entscheidet das Parlament. Und im Gesetz steht nunmal: Minijob bedeutet Pflicht zum Mindestlohn. Egal in welcher Branche.Ebenso überschreitet es die Kompetenz einer Ministerin, eine Vorgabe zu machen, wie ein Gesetz auszulegen ist. „Darüber entscheiden im Streitfall die Arbeitsgerichte“, sagt Daniel Ludwig, Arbeitsrechtler bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle.

Ein Urteil eines Arbeitsgerichts hinsichtlich des Mindestlohns in Sportvereinen gibt es bis dato aber nicht. Daher ist noch nicht sicher wie das neue Gesetz von den Gerichten verstanden wird. Weshalb es als fahrlässig oder zumindest blauäugig bezeichnet werden könnte, dass DOSB-Präsident Hörmann an der Seite von Nahles stolz verkündete, für die Vereine herrsche zu den besprochenen Fragen nun „Rechts- und Umsetzungsklarheit“. Das ist schlichtweg falsch.

Immer Einzelfall prüfen

Letztlich bedarf es immer einer Prüfung des Einzelfalls bei der Frage, ob ein Sportler den Mindestlohn erhalten muss oder ob er – wie es sich Ministerin Nahles wohl gedacht hat – wie ein Ehrenamtlicher behandelt werden kann und damit per Gesetz von der Pflicht zum Mindestlohn befreit ist. Den Formulierungen im Vertrag zwischen Verein und Amateurspieler kommt hierbei eine entscheidende Bedeutung zu.

Eine finanzielle Gegenleistung ist nicht allein ausschlaggebend bei der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Verein und einem Vertragsamateur vorliegt oder ob es nur als ehrenamtliche Tätigkeit gewertet werden kann. Während bei einem Arbeitsverhältnis ein Verein den Mindestlohn sowie Steuern und Sozialabgaben zahlen müsste, zahlt der Verein bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Spieler nur eine Aufwandsentschädigung.

Damit eine ehrenamtliche Tätigkeit auch gültig ist, dürfen für den Vertragsspieler keine Arbeitspflichten bestehen, die für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch sind, sagt Arbeitsrechtler Ludwig. „Es muss freiwillig sein, ob man spielt oder am Training teilnimmt. Der Verein darf nicht wie ein klassischer Arbeitgeber ein Weisungsrecht gegenüber dem Sportler ausüben.“

In der Praxis sollen Verträge die Amateurspieler an die Vereine binden. Damit soll auch verhindert werden, dass sie ablösefrei zu einem anderen Verein wechseln. In der Wirtschaft und Industrie nennt man so etwas Wettbewerbsklausel, die in vielen Arbeitnehmerverträgen zu finden ist. Gerichte könnten deswegen einen Amateurspielervertrag als normalen Arbeitsvertrag bewerten. Letztlich können Vereine nur abwarten bis ein Arbeitsgericht darüber entscheidet. Erst dann besteht rechtliche Klarheit.

Lösung Aufwandsentschädigung?

Auf Basis eines 450-Euro-Minijobs können Vereine ihre Vertragsamateure jedenfalls nicht mehr entlohnen. Denn wären Spieler doch noch auf Basis eines Minijobs angestellt, müssten sie zum einen unter der 450-Euro-Grenze bleibenund zum anderen wenigstens 8,50 Euro pro Stunde erhalten. Denn Minijob gleich Mindestlohn. Rein rechnerisch wäre dann bei insgesamt 52 Stunden im Monat Schluss. Viel zu wenig für Training und Spiele.

Wenn die Vertragsamateure im Sport aber nicht über einen Minijob entlohnt werden, wie dann? Denkbar wäre die Ausgestaltung als ehrenamtliche Tätigkeit gegen eine Aufwandsentschädigung. Allerdings gibt es hier ebenfalls einen Haken: Auch eine Aufwandspauschale muss versteuert werden.

Zwar sieht der Gesetzgeber durchaus Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen im Sport vor, nur sind diese Freibeträge weit unter den 450 Euro pro Monat eines Minijobs. Über die Übungsleiterpauschale könnten Spieler maximal 200 Euro im Monat oder 2400 Euro pro Jahr steuerfrei von ihrem Verein annehmen. Jedoch ist diese Möglichkeit eigentlich für pädagogische Tätigkeiten vorgesehen. Beim Ehrenamtsfreibetrag sind sogar nur 720 Euro für das ganze Jahr steuerfrei.

8,50 Euro für Ehrenamtliche?

Die zweite große Baustelle hat die Elefantenrunde bei Ministerin Nahles ebenfalls nicht behoben: Juristen sind sich auf Grundlage des Mindestlohngesetzes nicht sicher, ob einem Platzwart oder anderen Helfern in Vereinen, die bislang mit einem Minijob entlohnt wurden, ebenfalls von nun an 8,50 Euro pro Stunde erhalten müssten. DFB-Schatzmeister Grindel hatte die Empfehlung vorgestellt, beispielsweise bei einem Platzwart auf die Regelung mit Minijob zu verzichten. Stattdessen schlug er vor, die Tätigkeit „ganz normal mit Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz abzugelten“, um so keinen Mindestlohn zahlen zu müssen. Juristen zweifeln jedoch an, ob das vor Gericht Bestand haben wird.

Arbeitsrechtler Daniel Hautumm sagt zum Beispiel, dass die Abgrenzung, wann ein Helfer in einem Verein als Ehrenamtlicher bewertet werden kann – und wann als Angestellter –, pauschal nicht möglich ist. Seine These: So mancher, der bislang allgemein als Ehrenamtliche angesehen wurde, ist bei genauerer Betrachtung möglicherweise gar nicht ehrenamtlich tätig. Hautumm nennt ein Beispiel: „Wenn ein Pensionär mit 1000 Euro Rente eine Aufwands- und Auslagenentschädigung von 300 Euro erhält und jedes Wochenende eine Reihe von Tätigkeiten wie die Pflege des Fußballrasens erledigt, dann dürfte das schwerlich noch als Ehrenamt zu werten sein.“

Vereine könnten noch folgende Hoffnung haben: Wo kein Kläger, da kein Richter. Und ein Platzwart oder Amateurspieler wird wohl kaum seinen Verein auf Zahlung des Mindestlohns verklagen. Die weitaus größere Gefahr ist daher, dass die Rentenversicherung nachträglich Sozialversicherungsbeiträge mit Säumniszuschlägen in Rechnung stellt. Das kann schnell die wirtschaftliche Existenz eines Vereins bedrohen.

Die Pressekonferenz in Berlin hat dem Sport nicht wirklich weitergeholfen. Allerhöchstens ist denkbar, dass Betriebsprüfer bei Sportvereinen weniger kritisch sind und keinen Vorsatz unterstellen. Weil sie irgendwo in den Medien gelesen haben, dass laut Ministerin Nahles Amateur-Vertragsspieler und andere Ehrenamtliche im Sport nicht vom Mindestlohn betroffen sein sollen. Ein schwacher Trost für die verunsicherten Sportvereine, die fortan gut daran tun, jeden Einzelfall von einem Arbeitsrechtler überprüfen zu lassen.

Mehr Bürokratie für Firmen

Auch abseits der Amateur-Sportvereine hat das Mindestlohngesetz für viel Verunsicherung gesorgt. Und für viel Ärger. Wirtschaftsverbände klagen über den erhöhten Bürokratieaufwand, etwa durch die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten. Denn mit dem Mindestlohngesetz wurde eine Verschärfung der Aufzeichnungspflicht der Anfangs- und Endarbeitszeiten eingeführt. Die Dokumentation ist bei einer Beschäftigung bis 2958 Euro brutto im Monat Vorschrift – nun also auch für Minijobber.

Heinrich Alt, Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, hält dagegen. D, die Erfassung von Arbeitszeiten „sollte der Normalfall sein, sagt er nicht nur, wenn es um den Mindestlohn geht”. Schließlich ist sie laut Arbeitszeitgesetz seit langem Pflicht. Allerdings sind von dieser Pflicht durch das Mindestlohngesetz nun deutlich mehr Unternehmen betroffen als zuvor. Und bislang konnten Minijobber pauschal mit 450 Euro entlohnt werden, ganz gleich wie lange sie dafür arbeiten.

Kritik gibt es zudem an der sogenannten Subunternehmerhaftung. Dieser Vorschrift zufolge muss ein Generalunternehmer wie zum Beispiel ein Kongressveranstalter, der einen Caterer beauftragt, sicher stellen, dass der beauftragte Dienstleister gesetzeskonform den Mindestlohn zahlt. Das gilt auch für Subunternehmen, die wiederum der Dienstleister beauftragt hat. Bei Verstößen des Dienstleisters drohen dem Hauptauftraggeber empfindliche Geldstrafen.

Das gilt natürlich auch für Proficlubs bis hoch zur Fußballbundesliga. Ihnen bleibt wie allen anderen Unternehmen nur der Ausweg, sich möglichst vertraglich abzusichern und mit dem Subunternehmer Sanktionen bei Verstößen zu vereinbaren oder Sicherheiten zu verlangen. Wieder können sich Anwälte über mehr Arbeit freuen.

Ausnahmen bei Praktikanten nutzen

Das Mindestlohngesetz dürfte zudem vor allem für diejenigen Unternehmen ein Problem sein, die Praktikanten wie eine zusätzliche Vollzeit-Arbeitskraft fest einplanen. Denn grundsätzlich soll Schluss sein mit den bisherigen Gepflogenheiten, unter denen die „Generation Praktikum“ zu leiden hat: Arbeiten wie eine Vollzeitkraft bei wenig bis keiner Entlohnung. Dass das bislang eigentlich auch nicht legal war, weil das Berufsbildungsgesetz zumindest eine „angemessene“ Entlohnung für Praktikanten vorsieht, haben viele Unternehmer geflissentlich übersehen.

Das Mindestlohngesetz schreibt nun aber grundsätzlich den Mindestlohn für Praktikanten vor, mit dem Abgaben an die Sozialversicherung einhergehen. Abhängig vom Monat macht das einen Bruttolohn von rund 1460 Euro oder mehr. In so manchem Unternehmen würde damit ein Praktikant mehr Geld bekommen als etwa Berufsanfänger oder Beschäftigte auf der untersten Ebene.

Interessant sind daher die vorgesehenen Ausnahmen. Zum Beispiel sind freiwillige Praktika zur beruflichen Orientierung bis zu einer Dauer von drei Monaten mindestlohnfrei. Und bei Pflichtpraktika, die etwa eine Studienordnung vorschreibt, gibt es gar keine zeitliche Begrenzung (siehe unten stehende Info „Mindestlohn für Praktikanten“).

Aus den vorgesehenen Ausnahmen ergeben sich Möglichkeiten für Unternehmen. Daniel Hund von der Rechtsanwalt-Gesellschaft Beiten Burkhardt schlägt eine Aneinanderreihung mehrerer Praktika vor, die per Gesetz mindestlohnfrei sind. So könnte ein Unternehmen zum Beispiel ein Pflichtpraktikum und danach eines bis zu drei Monate studienbegleitend anbieten. Oder erst ein Praktikum zur Berufsorientierung und dann ein studienbegleitendes. Und müsste jeweils keinen Mindestlohn zahlen.

Auch die folgende Kombination zur Umgehung des Mindestlohns ist möglich: Ein Praktikum zur Orientierung in der Rechtsabteilung und danach eines zur Orientierung bei den Steuerberatern des gleichen Unternehmens – etwa einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Theoretisch könnten mehr als zwei mindestlohnfreie Praktika aneinandergereiht werden. Entscheidend ist laut Hund, dass das Unternehmen und der Praktikant für jedes Praktikum separate Verträge mit der ausdrücklichen Nennung des mindestlohnbefreienden Zwecks abschließen. Weniger attraktiv, weil teurer, ist eine andere Lösung: Mindestlohn zahlen, aber den Praktikanten nicht eine 40-Stunden-Woche beschäftigen, sondern nur 20 Stunden.

Regierung will Gesetz prüfen

In der Sportbusinessbranche scheinen viele Unternehmen noch nicht zu wissen, wie sie korrekt mit dem Mindestlohngesetz umgehen sollen. Auf Anfragen im Rahmen dieses Artikels hagelte es Absagen. Die Unsicherheit ist verständlich. Bei den offenen Umsetzungsfragen wird es wohl noch Jahre dauern bis die höchstrichterliche Rechtsprechung Klarheit schafft.

Vielleicht besinnen sich aber die politischen Entscheider doch noch und beseitigen vor klärenden Gerichtsurteilen einige der größten Probleme bei der Anwendung des Mindestlohngesetzes. Die Regierungskoalition aus CDU und SPD verkündete nach einem Treffen Ende Februar: Bis Ostern sollten auftretende Probleme gesammelt werden, um dann „zu prüfen, wo wir etwas ändern müssen“. Und weiter teilte der Unionsfraktionsvorsitzende Volker Kauder mit, dass die Abgrenzung von ehrenamtlich Tätigen zu regulär Beschäftigten bereits als ein großes Problem erkannt wurde.

Durchaus möglich, dass sich daraus ein verfassungsmäßiges Gesetzgebungsverfahren entwickelt, mit dem das Mindestlohngesetz noch mal in entscheidenden Punkten verändert wird. Viel Hoffnung besteht indes nicht. Heute sagte Arbeitsministerin Nahles: „Eine Änderung des Mindestlohngesetzes kann ich zurzeit nicht als erforderlich ausmachen.“

*Dieser Text ist in einer leicht modifizierten Fassung in der April-Ausgabe des Fachmagazins SPONSORs erschienen.

 

Zur Info:

Das Mindestlohngesetz

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Bei acht Stunden pro Tag bedeutet der Mindestlohn eine monatliche Vergütung von wenigstens circa 1460 Euro. Laut des Bundesarbeitsministeriums würden rund 3,7 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor „maßgeblich von dieser Neuregelung profitieren“.

Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen im Rahmen der Kontrolle, wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit, können mit einer Geldbuße von bis zu 30 000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Ausgenommen vom Gesetz sind: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Ehrenamtliche, Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz, Selbstständige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten.

 

Mindestlohn für Praktikanten

Praktikanten haben zwar grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn, allerdings gibt es Ausnahmen. Mindestlohnfrei sind:

- Pflichtpraktika etwa während eines Studiums

- freiwillige Praktika zur Berufsorientierung bis zu drei Monaten – freiwillige berufs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten; jedoch nur einmalig bei demselben Unternehmen

- Praktika für Jugendliche unter 18 Jahren

- Praktika zur Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III und zur Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 68 bis 70 BbiG

(Bildquelle: Rainer Aschenbrenner / pixelio.de)

 

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